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Dieselaffäre
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Am 05.05.2020 begann nunmehr vor dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) das Verfahren gegen den Volkswagen Konzern (VW AG).
Der Senat soll darüber befinden, ob dem Kläger ein Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die VW AG zustehe.
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Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Seit 2008 verbaute der Volkswagen Konzern in seinen Dieselmodellen den Motor mit der Bezeichnung EA(Entwicklungsarbeit) 189.
Dieser Motor kam sowohl in den PKW der Marke VW, als auch in denen der VW Tochterfirmen Skoda, Audi, Seat und Porsche zum Einsatz.
Der Motor EA 189 wurde mit einer Software ausgestattet, welche in der Lage war zu erkennen, ob sich das Fahrzeug in einen normalen Fahrbetrieb befand, oder auf einem Prüfstand zur Schadstoffmessung. Im Prüfstands Modus griff diese Software dergestalt in die Motor- und Abgasregelung ein, daß wesentlich weniger Schadstoffe emittiert wurden. Im normalen Fahrbetrieb war die Schadstoffemission deutlich höher.
Der Kläger, seit 2014 Eigentümer eines betroffenen Seat-Modelles, wünscht nun Klärung, ob in dem Verkauf eines PKW mit dem oben beschriebenen Motor, eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung liegt.
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Bereits im Februar 2019 äußerte sich der VIII. Zivilsenat des BGH, daß es sich bei der eingesetzten Software wohl um einen kaufrechtlichen Mangel handle, also eine Schlechtleistung.
Inzwischen liegen etliche Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten vor, welche Käufern von mit diesen Mangel behafteten PKW`s einen Schadenersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Täuschung durch den Volkswagen Konzern zusprechen.
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Als besonders hervorzuheben sind hierbei die beiden Urteile des Landgerichtes Duisburg (AZ. 4 O 165/19) und des Landgerichtes Trier (AZ. 5 O 417/18), welche sich in Bezug auf die Verjährungsproblematik des Schadenersatzanspruches dergestalt positionierten, daß nach ihrer Auffassung die Verjährungsfrist erst nach einem höchstrichterlichen Urteil (BGH) zu laufen beginnt.
Demzufolge seien noch keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Dieselaffäre verjährt.
Eine Klage auf Schadenersatz gegen den Volkswagen Konzern hat folglich nach den oben beschriebenen Urteilen auch 2020 immer noch Aussicht auf Erfolg.
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